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Das 13. Paket der EU-Russland-Sanktionen

  1. Das 13. EU-Sanktionspaket gegen Russland- weitere Änderungen des EU-Sanktionsrechts

Die Mitgliedstaaten der EU haben sich am 23.02.2024 erneut auf ein umfassendes Maßnahmenpaket von Sanktionen in Beantwortung der russischen Aggression und des von Russland in der Ukraine geführten Krieges verständigt. Seit dem 24.02.2024 sind diese Regelungen vollständig in Kraft getreten und damit sowohl Erweiterungen handelsbezogener als auch personenbezogener Sanktionen, die zu Änderungen im Rahmen der jeweiligen Zuordnung unter den bestehenden EU-Verordnungen 833/2014 und 269/2014 geführt haben.

Symbolträchtig zum zweiten Jahrestag der Vollinvasion sind diese Maßnahmen erlassen worden und ein besonderer Schwerpunkt der Maßnahmen ist in der Eingrenzung militärischer Operationsfähigkeit zu sehen. Ebenfalls als symbolträchtig können erweiternde Maßnahmen außerhalb des 13. Paketes bezeichnet werden, auf die sich Mitgliedstaaten der EU nach dem Tod des Kremlkritikers Alexej Nawalny verständigt haben.

  1. Personenbezogene Sanktionen

Die Mitgliedstaaten der EU haben das neue Maßnahmenpaket zum Anlass genommen, leitende Mitarbeiter von für die Militäroperationen Russlands wichtiger Unternehmen den Sanktionslisten hinzuzufügen. Darunter findet sich auch leitendes Personal wichtiger Logistikdienstleister wie Sovfracht JSC, Marine Trans Shipping LLC, M Leasing LLC, MG-Flot LLC (ehemals TransMorFlot LLC), Azia Shipping Company LLC oder LLC NOVELCO. Weitere Akteure des staatlichen Machtapparates wie beispielsweise sektorale oder regionale regierungstreue Verwaltungsbeamte und militärische Führer sowie in staatlichem Interesse entscheidende Richter konnten identifiziert werden und sind nun ebenfalls auf der Sanktionsliste geführt. Ferner sind einige entscheidende Akteure identifiziert worden, die für die illegalen Kinderdeportationen von ukrainischen Kindern nach Russland verantwortlich sind. Insgesamt sind 106 weitere natürliche Personen gelistet worden sowie 88 juristische Personen. Unter diesen finden sich insbesondere für die Aufrüstung Russlands wichtige Unternehmen. Dazu zählen auch Logistikunternehmen, wie die zuvor aufgeführten Unternehmen.

Im Zusammenhang mit dem Tod Alexej Nawalnys haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, 33 Personen und zwei Organisationen auf den Sanktionslisten zu führen, die für die fortdauernde und gravierende Unterdrückung fundamentaler Menschrechte in Russland verantwortlich gemacht werden.

  1. Güterbezogenen und sektorale Sanktionen

Schwerpunkt hinsichtlich der güterbezogenen Änderungen der EU-Verordnung 833/2014 ist die Eingrenzung militärischer Operationsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Drohnen. Die Tendenz, dabei auch nicht in Russland oder Weißrussland beheimatete Unternehmen ins Visier zu nehmen wird, wird im Rahmen des 13. EU- Sanktionspaketes fortgesetzt. Mittlerweile erstrecken sich die Sanktionen auf Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Usbekistan, Singapur, Sri Lanka, Hongkong, China, Serbien, Kasachstan, Thailand, Türkei und selbstverständlich auch dem Iran.

Das 13. EU- Sanktionspaket enthält nicht nur Verschärfungen der bestehenden Regelungen. So ist beispielsweise das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer für Eisen und Stahlimporte gemäß Anhang XXXVI der EU-Verordnung 833/2014 aufgenommen worden. Nachweise bei der Einfuhr von Eisen und Stahlerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich, siehe Art. 3g Abs. 1, d) sind damit nicht mehr notwendig.

Damit spiegelt das 13. EU- Sanktionspaket zunehmend wahrnehmbare Trennlinien geopolitischer Ordnungssysteme. Im Interesse der EU-Mitgliedstaaten dürfte es sein, diese Trennlinien bewusst sektoral und unternehmensspezifisch einzugrenzen, um nicht durch ausufernde Wirtschaftssanktionen weitreichende Handelsbarrieren mit wichtigen Wirtschaftspartnern aufzubauen.

  1. Bewertung

Es handelt sich bei den EU-Sanktionen gegen Russland um robuste, ohne Präzedenz bestehende Regelungen von enormer Detailtiefe. Die Maßnahmen veranlassen die russische Regierung zu Maßnahmen, die Sanktionen zu umgehen, so dass es ständiger Beobachtung und Fortentwicklung seitens der Mitgliedstaaten der EU bedarf. Ziel der Sanktionen ist es, den russischen Staat und verbündete Staaten wie Weißrussland sowie die einzelnen von den Sanktionen umfassten Wirtschaftszweige und Personen zu treffen. Dieses Ziel sollte bei der Durchsetzung der Sanktionsmaßnahmen nicht aus dem Blickfeld geraten. Mit den Sanktionsregelungen verbinden sich weitreichende und komplexe Compliance-Aufgaben. Angesichts der Detailtiefe der Regelungen ist für den Fall identifizierten Beratungsbedarfes an die Einholung von Rechtsrat zu denken, überblicksartige Veröffentlichungen können nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Dies gilt auch für diesen Beitrag.

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